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§ 109b
Unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb
Unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb
(1) Die unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb ist nur für Schriftstücke zulässig, für die auch das deutsche Zivilverfahrensrecht eine unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt (Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung in Verbindung mit § 166 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Einzelheiten der unmittelbaren Zustellung regeln die §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung.
(2) Sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die der Empfänger versteht (Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung), ist der Empfänger entsprechend § 101 über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.