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§ 41
Ausfüllen des Antrags
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(1) Die Eintragungen im Formblatt A sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat. Welche Sprachen zugelassen sind, ergibt sich aus dem Länderteil. Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.
(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2 des Formblatts A).