Aktueller Inhalt:
Liberia
Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Kein In-Kraft-Treten des Haager Apostillenübereinkommens im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland - Liberia
siehe unter Legalisationsangelegenheiten (nur für Nutzer des Landesintranets Justiz)
Kein In-Kraft-Treten des Haager Apostillenübereinkommens im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland - Liberia
siehe unter Legalisationsangelegenheiten (nur für Nutzer des Landesintranets Justiz)
I.
Ein Rechtshilievertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.
II. Ausgehende Ersuchen
- Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia kann in eigener Zuständigkeit erle-digen:
- Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfän-gers, wenn es sich bei den zuzustellenden Schriftstücken um Ladungen (einschließlich der Klageschrift) handelt,
- Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die liberianische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,
falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Liberia hervorrufen soll. - Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfän-gers, wenn es sich bei den zuzustellenden Schriftstücken um Ladungen (einschließlich der Klageschrift) handelt,
- Die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in sonstigen Fällen kann von der Auslandsvertretung regelmäßig ohne Inanspruchnahme liberianischer Behörden herbei-geführt werden. Hierzu ist das Ersuchen in Form einer "commission" abzufassen. Für die Abfas-sung gelten die Bemerkungen zu A II Nr. 2 und die Anlagen 1 und 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika" entsprechend. Diesen Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
- In allen anderen Fällen müssen liberianische Behörden in Anspruch genommen werden:
- Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Monrovia zu über-senden. Diese leitet das Ersuchen an einen liberianischen Anwalt mit dem Auftrag weiter, die Zustellung durch das zuständige liberianische Gericht durchführen zu lassen. Den Anträgen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
- Ersuchen um Vernehmung oder um Abnahme von Eiden können auch in der Form der "Letters Rogatory" abgefaßt werden (vgl. Anlage). Ein Ersuchen in dieser Form empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die zu vernehmende Person voraussichtlich nicht bereit ist, freiwillig vor einem "commissioner" auszusagen. Anstelle einer Angabe des Beweisthemas sind alle Fragen zur Person und zur Sache, die an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, fortlaufend in Form eines Fragebogens zusammenzustellen (vgl. Anlage 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika"); der Fragebogen ist dem Ersuchen beizufügen. Das Ersuchen ist mit einem Begleitschreiben der Botschaft zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in fünf Stücken beizufügen.
- Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Monrovia zu über-senden. Diese leitet das Ersuchen an einen liberianischen Anwalt mit dem Auftrag weiter, die Zustellung durch das zuständige liberianische Gericht durchführen zu lassen. Den Anträgen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
- Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden. Ein Ersuchen in Form der "Letters Rogatory" nimmt im allgemeinen weniger Zeit in Anspruch als ein Ersuchen in Form der "Commission".
III. Eingehende Ersuchen
Keine Bemerkungen.
IV. Kosten
Es entstehen Kosten.
Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen sind Gebühren für den Rechtsanwalt und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Form der "Commission" Gebühren für den "Commissioner" (Rechtsanwalt oder sonstige geeignete Person) zu zahlen. Außerdem sind Auslagen zu erstatten.
Stand: 2. Aufl. - Sept. 1975