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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Kongo, Republik


I. Rechtsgrundlagen

1. Zustellung

2. Beweisaufnahme

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen:
    Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Angabe einer Telefonnummer des Zustellungsempfängers ist für die Erledigung des Ersuchens hilfreich. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
    Rechtshilfe wird durch kongolesische Behörden derzeit nicht geleistet. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Angabe einer Telefonnummer der zu vernehmenden Person ist für die Erledigung des Ersuchens hilfreich. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. 

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

    Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 

2. Beweisaufnahme

    Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.

 

Bundesamt für Justiz                                                Stand der Bearbeitung: 23.12.2015(Fn 1)

 

 


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 29.02.2016 eingestellt (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)