Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
- - Beweisaufnahme
- - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
- Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.
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durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- durch ausländische Stellen:
III. Eingehende Ersuchen
- Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen. - Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV. Kosten
Keine Bemerkungen
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 01.08.2021(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 10.01.2022 aktualisiert (vgl. auch die
Vorbemerkungen zum Länderteil)