Aktueller Inhalt:
Côte d'Ivoire
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
- - Beweisaufnahme
- - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
-
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ivorische Behörden derzeit nicht geleistet.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Abidjan kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ivorische Behörden derzeit nicht geleistet.
- durch deutsche Auslandsvertretungen: ist zurzeit nicht zulässig.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2. Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV. Kosten
Keine Bemerkungen.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 23.12.2015(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 29.02.2016 eingestellt (vgl. auch die
Vorbemerkungen zum Länderteil).