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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der
Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
Vorbemerkung:
Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.
Gemeinsame Anordnung
I.
I.
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.(Fn 1)
- In den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, tritt an die Stelle der Landesjustizverwaltung die oberste Arbeitsbehörde des Landes. Dies gilt nicht im Fall des § 73 ZRHO.
- An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.
II.
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (Abschnitt 3 - Eingehende Ersuchen) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. Sie löst die gemeinsame Anordnung vom 4. Juli 2018 ab.