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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 10  
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung


Der Landesjustizverwaltung ist über besonders genannte Fälle hinaus auch dann zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. Hiervon ist auszugehen, wenn bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrechtsakten oder völkerrechtlichen Vereinbarungen Schwierigkeiten entstehen, bei wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, besonderen Schwierigkeiten wegen der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter oder Sprachen, bei wiederholten Mängeln von Ersuchen sowie dann, wenn Ersuchen deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen.