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§ 76
Allgemeines
Allgemeines
Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen erheben für ihre Tätigkeit bei der Erledigung von Zustellungsanträgen und Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz und nach der besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich