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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 133  
Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten


(1) Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung haben die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine aktive Beteiligung der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. Das ersuchte Gericht teilt den Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihren Vertretern mit dem Formblatt I rechtzeitig den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie sich nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung aktiv an der Beweisaufnahme beteiligen dürfen.
 
(2) Beantragen die Verfahrensbeteiligten oder ihre Vertreter außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung ihre Anwesenheit oder aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts oder an dessen anderer gerichtlicher Handlung, so ist dem Antrag zu entsprechen, sofern deutsche Vorschriften nicht entgegenstehen. Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. Das ersuchte Gericht teilt der ersuchenden Stelle den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung mit. Die Mitteilung erfolgt so rechtzeitig, dass die Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter an der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung teilnehmen können.