§ 43  
Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke


Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. Nur wenn die Rücksendung eines Exemplars des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 der EU-Zustellungsverordnung), ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden. In Nummer 8 des Formblatts A ist anzugeben, ob die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks mit dem Zustellungsnachweis erfolgen soll.