Aktueller Inhalt:
§ 43
Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke
Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke
Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. Nur wenn die Rücksendung eines Exemplars des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 der EU-Zustellungsverordnung), ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden. In Nummer 8 des Formblatts A ist anzugeben, ob die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks mit dem Zustellungsnachweis erfolgen soll.