Aktueller Inhalt:
§ 8
Äußere Form des Rechtshilfeverkehrs
Äußere Form des Rechtshilfeverkehrs
Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Schriftstücke müssen gut leserbar sein. Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. Randbemerkungen sind unstatthaft. Die im Unionsrecht oder in völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Formblätter und Vordrucke sind zu verwenden.