Aktueller Inhalt:
Guinea-Bissau
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
- - Beweisaufnahme
- - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
-
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guinea-bissauische Behörden derzeit nicht geleistet. - durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch guinea-bissauische Behörden derzeit nicht geleistet. - durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2. Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV. Kosten
Keine Bemerkungen.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 31.03.2017(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde neu erstellt und am 29.05.2017 eingestellt (vgl. auch die
Vorbemerkungen zum Länderteil